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Nichtfinanzielle Berichterstattung und Ad-hoc-Publizität: Wenn Ereignis auf Routine trifft
Nichtfinanzielle Informationen können potenziell kursrelevant sein. Dürfen Unternehmen bei neuen kursrelevanten nichtfinanziellen Informationen bis zur nächsten periodischen Berichterstattung zuwarten oder muss eine Ad-hoc Mitteilung erfolgen? Der Beitrag beleuchtet das Zusammenspiel von Art. 53 Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange (KR) und nichtfinanzieller Berichterstattung, und zeigt praxisrelevante Aspekte auf.
Von Daniel Bühr
Nichtfinanzielle Informationen als potenziell kursrelevante Tatsachen
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht verpflichtet Emittenten von an der SIX Swiss Exchange kotierten Beteiligungsrechten, den Markt über kursrelevante Tatsachen zu informieren, die in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind (Art. 53 KR). Als kursrelevant gelten Tatsachen, deren Bekanntwerden den Kurs der betroffenen Beteiligungsrechte erheblich beeinflussen könnte. Entscheidend ist dabei nicht, ob eine Information finanzieller oder nichtfinanzieller Natur ist. Massgeblich ist vielmehr, ob sie einen verständigen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid beeinflussen könnte.
Nichtfinanzielle Belange wie Umwelt, Soziales oder Menschenrechte können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Hohe Schadensersatzforderungen, regulatorische Sanktionen und Reputationsschäden wirken sich unmittelbar auf die Finanzlage des Unternehmens und damit auf seine Börsenbewertung aus. Nichtfinanzielle Ereignisse können also klarerweise die Schwelle der Kursrelevanz im Sinne von Art. 53 KR erreichen und eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht begründen.
In der Praxis bestehen konkrete Konstellationen, in denen Unternehmen verpflichtet sein können, nichtfinanzielle Ereignisse den Anlegern sofort, ad hoc mitzuteilen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Unternehmen vertrauliche Kenntnis von gesundheitsgefährdenden Umweltverschmutzungen in ihrem Tätigkeitsbereich haben. Aus der jüngeren Rechtsprechung und aus Medienberichten sind Fälle bekannt, in denen Schweizer Unternehmen Umweltverschmutzungen in der Vergangenheit nicht offengelegt haben. Wenn solche Tatsachen die Gesundheit gefährden, haben sie potenziell finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen. Je nach Schwere der Gesundheitsgefährdung und der Umweltverschmutzung ist die betreffende Tatsache kursrelevant und damit ad-hoc-publizitätspflichtig. Das Gleiche gilt beispielsweise bei Verletzungen von Menschenrechten und Korruption.
Umgang mit potenziell kursrelevanten nichtfinanziellen Informationen
Vor diesem Hintergrund stellt sich für Unternehmen die Frage, wie mit kursrelevanten nichtfinanziellen Informationen umzugehen ist. Während die Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange jährlich erfolgt, verlangt die Ad-hoc-Publizität eine unverzügliche Offenlegung kursrelevanter Tatsachen. Unternehmen bewegen sich damit in einem Spannungsfeld.
Für die Unternehmenspraxis folgt daraus, dass das periodische ESG-Reporting die Ad-hoc-Publizität nicht ersetzt. Vielmehr müssen Unternehmen fortlaufend proaktiv prüfen, ob nichtfinanzielle Tatsachen kursrelevant sein könnten. Ist dies der Fall, darf die Veröffentlichung nicht bis zur nächsten periodischen Berichterstattung aufgeschoben oder gänzlich unterlassen werden. Die Ad-hoc-Publizität greift vielmehr als eigenständige und vorrangige Offenlegungspflicht ein, um die Transparenz des Kapitalmarkts und die Gleichbehandlung der Anleger sicherzustellen.
Vorteile einer proaktiven Offenlegung nichtfinanzieller Informationen
Ein proaktiver Umgang mit potenziell kursrelevanten nichtfinanziellen Informationen bietet Unternehmen klare Vorteile: Die Ad-hoc-Publizität relevanter nichtfinanzieller Tatsachen erlaubt es den Unternehmen, die Kommunikation aktiv zu gestalten und vermeidet eine potenzielle Ungleichbehandlung der Investoren, falls die Vertraulichkeit unkontrolliert verloren geht. Auch wird das Risiko von Insiderdelikten reduziert und Untersuchungen und Sanktionen der SIX können vermieden werden.
Der Autor dankt Céline Zehnder und Anne-Sophie Meyer, Anwaltskandidatinnen, für ihre wertvolle Unterstützung.
Key Takeaways
Die jährliche nichtfinanzielle Berichterstattung ersetzt nicht die Ad-hoc-Publizitätspflichten.
Nichtfinanzielle Informationen sind ereignisbezogen auf ihre Kursrelevanz zu prüfen.
Unternehmen sollten ereignisorientiert denken, Berichterstattungsroutinen hinterfragen und kritische nichtfinanzielle Auswirkungen aktiv identifizieren und bewerten.
Im Zweifelsfall, bspw. bei akuten Umweltverschmutzungen oder schweren Menschenrechtsverletzungen, ist eine sofortige transparente Kommunikation erforderlich.
Proaktive Kommunikation zu potenziell kursrelevanten nichtfinanziellen Auswirkungen ist aktive Führung, schafft Handlungsfreiraum und dient der Vermeidung von rechtlichen, finanziellen und Reputationsrisiken.
Daniel Bühr
berät Unternehmen und Leitungsgremien im Wirtschaftsstrafrecht und bezüglich Nachhaltigkeit, insbesondere bei der Achtung der Menschenrechte. Er berät und vertritt Organisationen in Untersuchungen und Krisensituationen und ist Experte für Kontroll-Governance, Risikomanagement und Compliance.


