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Aktuelles zum Urheberrecht in Unternehmen

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Aktuelles zum Urheberrecht in Unternehmen

Unternehmen nutzen Texte, Bilder, Musik, Videos und Software. Viele Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Wer Content publiziert, Schulungen durchführt und Quellen nutzt, bewegt sich im Urheberrecht. Die Regeln sind nicht einfach, weil es für das Urheberrecht kein staatliches Register gibt; das ist für Marken, Firmen, Patente und geschützte Designs anders. Unsere Empfehlungen vermeiden Konflikte im Copyright und eröffnen die Chance, eigene kreative Leistungen aktiv zu nutzen.

Von Dr. iur. Philip Kübler

Erstens: Fremde Rechte respektieren

Wissen und Kreativität von Menschen bestehen fast immer aus Texten, Bildern, Audios oder Videos – manchmal auch dreidimensional und offline. Das Urheberrecht schützt alle von Menschen individuell gestalteten Inhalte und Äusserungen. Nicht geschützt sind Inspirationen, Informationen und Ideen. Wo finden urheberrechtliche Nutzungen statt? Intern oft beim Archivieren, in Präsentationen und beim Kopieren. Extern auf Websites und in sozialen Medien, in Berichten und Broschüren, im Material für Events und Medien. Sorgen Sie für eine risikobasierte Compliance – auch im Urheberrecht.

Zweitens: Tarifliche Pauschalen zahlen

Das Urheberrecht hat den Vorteil, dass alltägliche Nutzungen mit einer zentralen Vergütung geregelt werden. In der Schweiz kümmert sich die Verwertungsgesellschaft ProLitteris um Kopiervergütungen (Gemeinsamer Tarif 8). Unternehmen zahlen einige Franken pro Jahr und Vollzeitstelle und zusätzlich für Medienspiegel und Unterricht. Die Pauschale erlaubt das analoge und digitale Kopieren und Weiterleiten von Ausschnitten aus Publikationen aller Art für den betrieblichen Gebrauch. Daneben bewirtschaftet die Verwertungsgesellschaft SUISA für Hintergrundmusik den Gemeinsamen Tarif 3a. Er gilt für Flächen mit öffentlicher Nutzung, auf welchen Musik oder Videos abgespielt werden. Solche Pauschalvergütungen ersetzen eine Vielzahl einzelner Rechterklärungen. Das Tarifsystem der Schweiz ist ein international anerkanntes Vorbild.

Drittens: Lizenzen für Publikationen und für künstliche Intelligenz

Neben pauschalen Vergütungen benötigen Unternehmen individuelle Lizenzen, sobald Nutzungen über das interne Vervielfältigen oder die Hintergrundnutzung hinausgehen. Aktuell interessieren sich Unternehmen für Onlinepublikationen und KI-Verarbeitungen – hier sind Lizenzen nötig. Ein Weg ist die vertragliche Rechteeinräumung, Inhalt für Inhalt. Man nutzt Bildagenturen, fragt Verlage oder lizenziert bei Urheberinnen und Urhebern. Der andere Weg läuft über eine Verwertungsgesellschaft, im Bereich Text und Bild über ProLitteris. Sie bietet kollektive Lizenzen zu moderaten Kosten. Lizenziert werden Kunstwerke, Archivmaterial und Werke, die mit internen KI-Systemen genutzt werden. Das neue Urheberrechtsgesetz (URG) hat dafür die erweiterten Kollektivlizenzen geschaffen. Es gibt sogar kollektive Verträge für Rechteinhaberinnen und -inhaber, die nicht bekannt oder auffindbar sind.

Viertens: Eigene Kreationen beanspruchen

Die freundliche Kehrseite des Urheberrechts ist, dass auch eigene kreative Leistungen geschützt sind. Es muss sich nicht um Kunst handeln – auch Sachtexte, Forschungsergebnisse, Produktbilder und Marketingmaterial, Audios und Videos haben ein Copyright. Unternehmen produzieren solche Werke und lassen sich die Rechte übertragen oder einräumen. Es empfiehlt sich, die Kreationen mit einem Copyright- Hinweis und einer Quellenangabe zu kennzeichnen. Soll ein Inhalt frei weiterverwendet werden können? Mit welchen Credits und mit welcher Lizenz an Dritte wird veröffentlicht? Wer seine kreativen Leistungen verwaltet und die Kanäle kontrolliert, nutzt Kreativität als immateriellen Vermögenswert. Geistiges Eigentum funktioniert nicht nur für Erfindungspatente und registrierte Designs, sondern auch für kreative Schöpfungen. Keinen Schutz gibt es für einfache und für automatische KI-Erzeugnisse.

Fünftens: Eigene Rechte durchsetzen

Rechte kann man haben und soll sie beanspruchen – aber letztlich zählen der Beweis und die Durchsetzung. Durch die massenhafte Verwendung öffentlich verfügbarer Inhalte, namentlich durch Modelle und Systeme der künstlichen Intelligenz (KI), werden eigene Ideen verletzlich. Das gilt aufgrund des Persönlichkeits- und Datenschutzes sogar für die Stimme und das Porträt von Repräsentantinnen und Repräsentanten einer Organisation, die im Internet oder öffentlich auftreten. Zum Beweis, was echt und aktuell, was faktengerecht und freigegeben ist, dienen ein Vertragsmanagement und eine zweckmässige Dokumentation. Es sollte nachvollziehbar bleiben, wer eine kreative Leistung geschaffen hat und welche Rechte dem Unternehmen zustehen. Zu beachten sind nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch Aufträge für Kreativleistungen und Werkverträge mit Softwarelieferanten. Vertrauenswürdige Depots mit einem digitalen Siegel können Zertifikate produzieren: Beweismittel über den Zeitpunkt und die Existenz einer Datei. Für Arbeitsergebnisse, die von oder mit KI erstellt wurden, stellt sich zunehmend die Frage, ob es daran überhaupt Rechte gibt. Es kommt auf den ausreichenden Anteil menschlicher Kreativität und auf die Neuheit an. Wer solches später beweisen will, sollte den Entstehungsprozess der immateriellen Werte nachweisen können.

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Die Verwertungsgesellschaft ProLitteris befasst sich mit den Auswirkungen und Chancen künstlicher Intelligenz (KI) für das Urheberrecht. Der aktuelle Stand

  1. Training und Retrieval: KI verletzt Urheberrechte, wenn sie ohne Lizenz geschützte Werke nutzt. Erste Gerichtsurteile liegen vor. Die Schweiz bereitet eine Klärung im Urheberrechtsgesetz vor. Parallel dazu modifiziert die EU den europäischen Rechtsrahmen.

  2. Text- und Datenanalyse mit KI: Unternehmen können das Übersetzen, Zusammenfassen und Auswerten von geschützten Quellen rechtssicher gestalten, indem sie von ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz für interne KI-Nutzungen einholen.

  3. Neben Lizenzen für KI wird es Ausnahmeerklärungen von Rechteinhaberinnen und -inhabern geben. Die Knacknuss heisst «Opt-out». Ein wirksames und pragmatisches System könnte sich auf Daten und Angebote der Verwertungsgesellschaften stützen.


Dr. iur. Philip Kübler

Rechtsanwalt, CEO ProLitteris – Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, davor langjähriger General Counsel und Leiter M&A von Swisscom, Verwaltungsrat und Geschäftsleitungsmitglied von Medien und Internetunternehmen. Philip Kübler ist Dozent für Medienrecht an der Universität Zürich.