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ESG-REPORTING 2.0: Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat?
Die zunehmende Verbindlichkeit der ESG-Berichterstattung birgt Haftungsrisiken für Verwaltungsräte. Dieser Beitrag beleuchtet die Problematik aus juristischer Perspektive und bietet praktische Hinweise, wie diese Risiken reduziert werden können.
Von Dr. iur. des. Andreas Hösli
ESG-Reporting 2.0 als neue Realität
Seit 2022 sind grosse börsenkotierte und FINMA-beaufsichtigte Unternehmen in der Schweiz verpflichtet, über nichtfinanzielle Belange wie Umwelt, Soziales oder Arbeitnehmerbelange zu berichten (Art. 964a ff. OR). Gemäss dem Prinzip der doppelten Materialität ist sowohl über Risiken für das Unternehmen (z. B. Klimarisiken) als auch Auswirkungen auf Dritte (z. B. Geschäftspartner) zu berichten. In Anpassung an EU-Recht will der Bundesrat diese Regeln verschärfen und breitere Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten («ESG-Reporting 2.0») einführen. Insbesondere soll eine neue Prüfbehörde, die Eidgenössische Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde, mit Sanktionskompetenzen (bis max. 3 % des weltweiten Umsatzes) errichtet werden und die Auditierung (zumindest Limited Assurance) von Nachhaltigkeitsberichten Pflicht werden. Zudem sollen neue risikobasierte Sorgfaltsprüfungspflichten samt zugehöriger Reporting-Pflichten eingeführt werden. Zur Vorlage des Bundesrates läuft derzeit eine Vernehmlassung (bis zum 9. Juli 2026).
Pflichten des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat ist für die Genehmigung, Unterzeichnung und Veröffentlichung des nichtfinanziellen Berichts zuständig. Der Bericht muss zudem von der Generalversammlung genehmigt und für mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich gemacht werden.
Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung dafür, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob das Unternehmen von der Berichterstattungspflicht betroffen ist. Dazu sind die Schwellenwerte (Bilanzsumme, Umsatzerlös, Vollzeitstellen) zu prüfen und zu dokumentieren. Zudem muss festgestellt werden, ob Berichterstattungsanforderungen anderer Länder (z. B. CSRD in der EU) existieren. Gerade bei Konzernstrukturen kann diese Prüfung komplex sein. Die Ergebnisse dieser Prüfungen, insbesondere die Feststellung, dass – wenn dies zutrifft – keine Berichtspflicht besteht, sollten dokumentiert und in einem Verwaltungsratsprotokoll festgehalten werden. Zusätzlich verlangt die Oberleitungspflicht des Verwaltungsrats (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) die Einrichtung von internen Governance-Prozessen, um sicherzustellen, dass die für das ESG-Reporting notwendigen Informationen erhoben und soweit nötig geprüft werden.
Haftungsrisiken
Die Verletzung von ESG-Berichterstattungspflichten birgt für Verwaltungsräte verschiedene Haftungsgefahren.
Strafrechtliches Risiko
Gemäss Art. 325ter StGB droht eine Busse von bis zu CHF 100.000 bei vorsätzlichen Falschangaben oder Unterlassungen in Berichten sowie Verstössen gegen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Bereits die fahrlässige Verletzung kann eine Busse von bis zu CHF 50.000 nach sich ziehen. Die Busse wird nicht gegen das Unternehmen, sondern gegen die für die Berichterstattung verantwortlichen Personen ausgesprochen – und droht somit in erster Linie dem Verwaltungsrat.
UWG-Haftung
Seit 1. Januar 2025 gilt der neue Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG. Danach handelt unlauter, wer klimabezogene Angaben (z. B. «Netto Null», «klimaneutral») macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Diese Regelung betrifft auch Angaben in Nachhaltigkeitsberichten. Ein Verstoss kann zivil- sowie strafrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen.
Aktienrechtliche Haftung
Bei der Verletzung von ESG-Berichterstattungspflichten ist in bestimmten Konstellationen eine Haftung aus Verantwortlichkeitsansprüchen (Art. 754 ff. OR) denkbar. Dies insbesondere dann, wenn durch falsche oder irreführende Angaben in einem Bericht ein finanzieller Schaden für das Unternehmen oder Investoren entstand. In den USA, UK und Australien sind zahlreiche solcher Klagen hängig. Obwohl hohe rechtliche und praktische Hürden bestehen, sind solche Klagen von geschädigten Aktionären oder Gläubigern auch in der Schweiz möglich.
Massnahmen zur Risikoreduktion
Die zunehmende Konvergenz von finanzieller und nichtfinanzieller Berichterstattung hin zu integrierter Nachhaltigkeitsberichterstattung bringt mit sich, dass an die Sorgfalt im ESG-Reporting die gleichen Anforderungen wie an die finanzielle Berichterstattung gestellt werden müssen. Der Verwaltungsrat sollte deshalb folgende Massnahmen umsetzen:
Sicherstellen, dass ESG-Angaben wahr und belegbar sind, um Greenwashing-Vorwürfe zu vermeiden.
Eine juristische Begutachtung und, falls angemessen oder rechtlich gefordert, eine Auditierung des ESG-Berichts beauftragen.
Nationale und internationale regulatorische Entwicklungen beobachten und interne Prozesse frühzeitig anpassen.
Interne Kontrollprozesse und Verantwortlichkeiten einführen, um alle relevanten ESG-Informationen ordnungsgemäss zu erheben und zu dokumentieren.
Red Flags, wie z. B. fehlende ESG-Daten (z. B. CO2-Emissionswerte aller Konzerngesellschaften), unverzüglich adressieren.
Key Takeaways
Für ESG-Berichte gelten für den Verwaltungsrat die gleichen Sorgfaltsstandards wie für Finanzberichte. Sie sind kein Marketing-Tool.
Angaben in ESG-Berichten müssen wahr und überprüfbar sein.
Nationale und internationale Trends frühzeitig im Blick behalten.
ESG-Berichterstattung juristisch prüfen und, falls nötig, auditieren lassen.
ESG-Reporting nicht als blosse Compliance-Übung, sondern (auch) als strategische Chance sehen.
Andreas Hösli
ist Rechtsanwalt (Counsel) bei Kellerhals Carrard und Dozent für Nachhaltigkeitsrecht. Er ist auf ESG und Haftungsfragen spezialisiert.


